Kunsturheber(rechts)gesetz (KUG)

oder wie ursprünglich

„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“

 

Dieses Gesetz ist ein Punkt, den viele Feuerwehren nach wie vor vernachlässigen. Auch auf der Internetseite der Jugendfeuerwehr Sachsen sind mit der Neugestaltung der Internetseite die Bilder verschwunden, die nicht KUG-konform waren. Um hier wiederum nicht zu sehr ins Detail zu gehen, wird hier nur auf die wesentlichsten Punkte eingegangen.

Der Ursprung dieses Gesetzes liegt im Jahr 1907, er wurde über die Jahre an diverse Änderungen angepasst. Die Kernaussage ist heute, dass fotografierte und gefilmte Personen das Recht am eigenen Bild haben. Das heißt für uns Feuerwehrleute, dass es uns nicht erlaubt ist, eine Fotographie einer Person im Schaukasten der Feuerwehr, auf einer Informationsbroschüre, an die Presse und schon gar nicht auf einer Web-Seite oder in sozialen Medien zu veröffentlichen.

Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Fotos, hat aber einen „Erlaubnisvorbehalt“, d.h. jede Person, die auf einem Bild ist, muss mich ermächtigen „sein Bild“ zu veröffentlichen. Dies kann die Person für ein einzelnes Bild und Medium oder auch pauschal für alle Bilder über alle Medien für sein ganzes Leben erteilen. Wie auch in der DSGVO hat man hier das Recht des Widerrufes der Einwilligung zu beachten.

In §22 und §23 sind die Regeln für die Veröffentlichung dargestellt. Der §23 regelt die Ausnahmen für die persönliche Einwilligung, sofern nicht ein berechtigtes Interesse der Person (oder, falls diese verstorben ist, seiner Angehörigen) verletzt wird.

 

  • Bezahlung der Person. Wenn eine Person für das Foto bezahlt wird, ist die Veröffentlichung des Bildes im Rahmen der getroffenen Vereinbarung möglich. Aber auch hier gilt, dass eine kurze schriftliche Erklärung/Vertrag für den Nachweis im Zweifelsfalle sehr nützlich ist.

 

  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dienen. Dabei müssen die Bildnisse nicht unbedingt künstlerische Ansprüche erfüllen. Als Feuerwehrleute sollten wir dieser Argumentation aber nicht folgen, da dafür Rechtsanwälte vonnöten wären.

 

  • Landschaften oder sonstige Örtlichkeiten mit Personen. Fotografiert man z.B. das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig und es sind „zufällig“ Personen oder Gruppen auf dem Foto, bedarf es dafür keiner Einwilligungserklärung der Personen. Wenn aber die Gruppendarstellung der Zweck dieses Bildes ist (die Gruppe nimmt den Großteil des Bildes ein), dann muss man hier wiederum eine Einwilligung einholen.

 

  • Herausragende Bildnisse der Zeitgeschichte. Darunter versteht man alle Personen, die Aufgrund ihres Amtes (z.B. Politiker) oder ihres Berufes (Fernseh- und Schlagerstars, Profifußballer, …) in der Öffentlichkeit präsent sind. Aber auch hier gibt es Einschränkungen. Z.B. endet diese Ausnahme in dem persönlichen Bereich (Haus, Wohnung, …) dieses Personenkreises. Ferner dürfen wir solche Bilder nicht für unsere Werbezwecke benutzen.

Unsere Feuerwehrtätigkeit ist in diesem Bereich teilweise auch zu finden. So kann z.B. eine spektakuläre Rettungsaktion durchaus in diesen Bereich fallen. Aber das darf natürlich dann nur zeitlich begrenzt und nur in diesem Zusammenhang genutzt werden.

 

  • Bilder von Versammlungen, Umzügen oder sonstigen Veranstaltungen. Es geht hierbei um unsere Feuerwehrfeste, Straßenumzüge, aber auch Demonstrationen oder Straßenfeste. Dort nehmen Personen teil. Aufnahmen und Veröffentlichung von mehreren Personen sind hier erlaubt. Allerdings ist die Veröffentlichung von einzelnen Portraitfoto´s, die auf einer solchen Veranstaltungen angefertigt werden, wiederum nicht erlaubt.

Diese Ausnahmen sind für Printmedien gedacht, da diese eine lokale Verbreitung haben, d.h. der Zugriff auf dieses Medium ist zeitlich und im Umfang sehr eingeschränkt. Aber das Internet und die sozialen Medien sind das nicht. So gelten die vorherigen Ausnahmen nicht automatisch für diese Medien. Es ist mit den heutigen Werkzeugen jederzeit möglich, die Bilder herunterzuladen und zu verändern und in anderen Plattformen zu verbreiten. Daher rate ich den Feuerwehrleuten bei einer Veröffentlichung eines Bildes im Internet oder auf sozialen Medien immer an, sich eine schriftliche Einwilligung aller Abgebildeten einzuholen.

Ein besonderes Augenmerk müssen wir in unseren Jugendfeuerwehren auf den Umgang mit den minderjährigen Kindern und Jugendlichen richten. Hierbei ist immer die Einwilligung aller Sorgeberechtigten (meist Mutter und Vater) einzuholen. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren sollte auch das Kind mit unterschreiben.

Aus aktuellem Anlass in Sachsen komme ich nun zu den Eigentumsrechten eines Bildes. Der Fotograf*in hat aufgrund des Urheberrechts das Recht auf Nennung seines Namens. Letztendlich ist ein Bild geistiges Eigentum und der Eigentümer kann bestimmen, ob er ein Copyright hat oder nicht. Wenn Sie im Internet ein Bild herunterladen, um z.B. Ihre Web-Seite zu verschönern, sollten Sie bitte genau die Bedingungen lesen. Wir haben Fälle in Sachsen, bei denen man sich dann außergerichtlich geeinigt hat. Wenn man im Internet nach „kostenlosen Bildern“ sucht, muss man trotzdem genau die Bedingungen lesen.

In den teilweise seitenlangen Bedingungen findet man Klauseln wie

  • Frei für 50 Kopien
  • Frei für Kindergärten
  • Frei für eine Veröffentlichung von 4 Wochen

Das Internet vergisst nichts. So gibt es für solche Anbieter Seiten, bei denen sie nach Ihren Bildern suchen können. Auch wenn das Bild nur kurz im Internet war und wieder gelöscht wurde, ist es trotzdem nachweisbar. So liegen die mir im Moment bekannten Zahlungen zwischen 200 und 800 EUR.

Für die Bilder, die wir als Feuerwehrleute anfertigen, sollten wir uns nochmals das

  • Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz §72 Datenschutz
  • und die Sächsische Gemeindeordnung § 19 Pflichten ehrenamtlich Tätiger

ansehen. Man kann dies wieder kurz zusammenfassen, dass wir zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Das gilt nicht nur für Bilder, sondern auch für alle anderen Daten wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Leider zeigt uns die Praxis immer wieder, dass Einsatzbilder schon fast vor dem Ankommen an der Einsatzstelle auf Facebook hochgeladen werden.

Da man auch in diesem Bereich als Wehr- oder Einsatzleiter zur Verantwortung gezogen werden kann, sollte man darauf achten, dass man genau weiß

  • welche Person
  • zu welchem Zeitpunkt
  • zu welchem Zweck

Fotografien macht. Nur so kann man als Einsatzleiter sicherstellen, dass alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dabei wird immer wieder auch der Schutz der Privatsphäre missachtet. Man darf ohne eine ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen keine Innenaufnahmen von Autos/LKW´s, Zimmer oder Wohnungen machen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass laut Strafgesetzbuch §201 das unbefugte Anfertigen und Verbreiten von schutzwürdigem Bildmaterial eine Straftat darstellt.

Wenn man den Umgang mit allen Vorschriften auf einen Nenner bringt, könnte man auch allgemein als Handlungsempfehlung geben:

  • Würde ich es wollen, dass diese Daten auf Dauer über mich gespeichert werden?
  • Würde ich es wollen, dass dieses Bild so über meine Person weltweit veröffentlicht wird?

Wenn wir immer dazu ohne Bedenken „ja“ sagen können, dann sind wir auf dem richtigen Weg.